Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreiseverträge
Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachfolgend „Gast“ genannt – und uns als Reiseveranstalter – nachfolgend „Tourismusstelle “ genannt – im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der Tourismusstelle den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
1.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Tourismusstelle zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Tourismusstelle dem Gast die Buchungs-bestätigung aushändigen. Eine Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird.
1.3. Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Tourismusstelle vor, an das sie für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Siche-rungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2. Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von Ziffer 2.1., nicht auszuhändigen, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt,
b) die Tourismusstelle eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein In-solvenzverfahren unzulässig ist.
c) wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zah-lungsfällig wird.
2.3. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle) ist eine Anzahlung in Hö-he von 10 % zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
2.4. Die Restzahlung ist 2 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchge-führt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.5. Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und die Tourismusstelle zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der Tourismusstelle nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung, bleibt hiervon unberührt.
3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung der Tourismusstelle ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungs-bestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung und aus mit dem Gast schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Leistungsträger (Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Skiliftbetreiber, Beförde-rungsunternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von der Tourismusstelle nicht bevollmäch-tigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der Tourismusstelle, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.3. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von der Tourismusstelle herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen der Tourismusstelle gemacht wurden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von der Tourismusstelle nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Ge-währleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Tourismusstelle ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die Tourismusstelle dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Rücktritt durch den Gast, Umbuchung
5.1. Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Tourismusstelle. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklä-ren.
5.2. Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Tourismusstelle Er-satz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwen-dungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3. Die Tourismusstelle kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem pro-zentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.
Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen
bis 30 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20%
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 14.-4. Tag vor Reiseantritt 70%
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt
und bei Nichtanreise 90%
Bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren
Bis 45. Tag vor Reiseantritt 20%
Bis 35. Tag vor Reiseantritt 50%
Ab 34. Tag vor Reiseantritt 80%
5.4. Dem Gast bleibt es vorbehalten, der Tourismusstelle nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich ge-ringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.5. Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann die Tourismusstelle ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Sie ist in diesem Fall ver-pflichtet, dem Gast ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
5.6. Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unter-kunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass, Konzert und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die Tourismusstelle bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage vor Reiseantritt , bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 25 pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuan-meldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Tourismusstelle bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Auf-wendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1. Die Tourismusstelle kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Tourismusstelle oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass sie sofortige Aufhe-bung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Tourismusstelle, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile an-rechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leis-tung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2. Die Tourismusstelle kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteil-nehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Tourismusstelle ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt der Tourismusstelle später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Rei-se verlangen, wenn die Tourismusstelle in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Er-klärung über die Absage der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen.
8. Beschränkung der Haftung der Tourismusstelle
Die vertragliche Haftung der Tourismusstelle für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifa-chen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit die Tourismusstelle für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschul-dens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht
Der Reisegast ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich der Tourismusstelle oder der dem Reisen-den hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
9.1. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Tourismusstelle inner-halb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Be-stimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in-folge eines Mangels aus wichtigem, der Tourismusstelle erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Tourismusstelle verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein be-sonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der Tourismusstelle den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.2. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichter-füllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Tourismus-stelle nicht zu vertreten hat.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Mo-nats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.2. Vertragliche Ansprüche des Gastes nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Tourismusstelle oder einer vorsätzlichen oder fahrlässi-gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Tourismusstelle be-ruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tourismusstelle oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Tou-rismusstelle beruhen.
10.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den § 651c bis f BGB verjähren in 1 Jahr.
10.4. Die Verjährung nach Ziffer 10.2 und 10.3 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertrag-lichen Vereinbarungen enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstal-ter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhand-lungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsregelungen zu Scha-densersatzansprüchen des Gastes, insbesondere gemäß § 199 Abs. (2) BGB und § 199 Abs. (3) BGB, unberührt.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Usedom Touris-mus GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.2. Der Kunde kann die Tourismusstelle nur an deren Sitz verklagen.
11.3. Für Klagen der Tourismusstelle gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Tourismusstelle vereinbart.
11.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit zwingende Bestimmungen in auf den Reisevertrag anwendbare Vorschriften in internationalen Bestimmungen oder EU-Bestimmungen für den Gast günstigere Regelungen enthalten.





