Aurelia Hotel & Villen 7 fuer 6


Geschäftsbedingungen der Usedom Tourismus GmbH für die Reisevermittlung

Sehr geehrter Reisegast,

die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachfolgend „Gast“ genannt – und uns als Reiseveranstalter – nachfolgend „UTG “ genannt – im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Kunde der UTG den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
1.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die UTG zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die UTG dem Kunden die Buchungsbestätigung aushändigen. Eine Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die Buchungserklärung des Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird.
1.3. Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflich-tung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der UTG vor, an das sie für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.

2. Bezahlung

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2. Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von Ziffer 2.1., nicht auszuhändigen, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt,
b) wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und nach den mit dem Kunden getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig wird.
2.3. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung der UTG)  ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % zu leisten, die auf den Reisepreis ange-rechnet wird.
2.4. Die Restzahlung ist 2 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 6 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.5. Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und die UTG zur Erbringung der vertraglichen Leis-tungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen.

3. Leistungen

3.1. Die Leistungsverpflichtung der UTG ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung, sowie der darin in Bezug genommenen  Leistungsbeschreibung und aus mit dem Kunden schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Leistungsträger (Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Beförderungsunternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von der UTG nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der UTG, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.3. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von der UTG herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit der Kunden zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen der UTG gemacht wurden.

4. Rücktritt durch den Gast, Umbuchung

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der UTG. Dem Kun-den wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die UTG Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwen-dungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. 
4.3. Die UTG kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.
a) Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10%            
  • vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt: 20%            
  • vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt: 30%            
  • vom 14.-4. Tag vor Reiseantritt: 70%            
  • ab dem 3. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise: 90%            

b) Bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren

  • bis 45. Tag vor Reiseantritt: 20%
  • bis 35. Tag vor Reiseantritt: 50%
  • ab 34. Tag vor Reiseantritt: 80%

c) bei Flugpauschalreisen:

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10%
  • vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt: 20%
  • vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt: 40%
  • vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt: 70 %
  • ab dem 6. Tag vor Reiseantritt: 80 %
  • ab dem 3. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise: 90%

4.4. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der UTG nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
4.5. Die UTG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die UTG nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die UTG einen solchen Anspruch geltend, so ist die UTG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
4.7. Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass, Konzert und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die UTG bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage vor Reiseantritt , bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 25 pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die UTG bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6. Rücktritt durch die UTG

6.1. Die UTG kann, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise deutlich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, beim Nichterreichen einer ausgeschrieben oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, bis 2 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktre-ten.
6.2. Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
6.3. Die UTG ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
6.4. Ergibt sich schon vor Ablauf der in Ziffer 8.1 bezeichneten Frist, dass die Reise nicht durchgeführt wird, so ist die UTG verpflichtet, den Rücktritt unverzüglich zu erklären.
6.5. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die UTG in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absa-ge der Reise gegenüber der UTG geltend zu machen.

7. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

7.1. Die UTG informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rah-men der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
7.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist die UTG verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die UTG weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
7.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird die UTG den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
7.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten unter-sagt ist.), ist auf den Internet-Seiten der UTG oder direkt über air-ban.europa.eu abrufbar und  in den Geschäftsräumen der UTG einzusehen.

8. Beschränkung der Haftung der UTG

8.1. Die vertragliche Haftung der UTG für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit die UTG für einen der Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2. Die UTG haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots der UTG sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder
b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltun¬gen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)
8.3. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestand-teil des Pauschalangebots der UTG sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 7.2 lediglich vermittelt werden, haftet die UTG nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet die UTG nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
 

9. Obliegenheiten des Kunden, Kündigung durch den Kunden, Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden

9.1. Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich der UTG anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.  Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.
9.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden die Durchführung der Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der UTG erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die UTG, bzw. ihre Beauftragten eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der  UTG oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.  
9.3. Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen ausschließlich nach Reiseende  innerhalb eines Mona-tes nach dem vertraglich vor¬gesehenen Rückreisedatum gegenüber der UTG  unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend zu machen. Eine fristwahrende Anmeldung kann nicht bei den Leistungsträgern, insbesondere nicht gegenüber dem Unterkunftsbetrieb erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

10. Verjährung

10.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der UTG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der UTG beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der UTG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der UTG beruhen.
10.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
10.3. Die Verjährung nach Ziffer 10.1 und 10.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
10.4. Schweben zwischen dem Kunden und der UTG Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder die UTG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem UTG  findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.2. Der Kunde  kann die UTG  nur an dessen Sitz verklagen.
11.3. Für Klagen der UTG gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der UTG vereinbart.
11.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,   
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kun-den und der UTG anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.


Reiseveranstalter ist:
Usedom Tourismus GmbH
Waldstraße 1, 17429 Seebad Bansin
HRB 5148 beim Amtsgericht Stralsund; Geschäftsführer: Robert Schmidt
Tel.+49 (0) 38378 477 10 / Fax: +49 (0) 38378 477 118
www.usedom.de; info@usedom.de


©urheberrechtlich geschützt Rechtsanwalt Rainer Noll 2004 - 2010



www.usedom.de - die offiziellen Seiten für Ihren Urlaub auf der Sonneninsel Usedom
© Usedom Tourismus GmbH   |  Unternehmen  |  Presse  |  Reisebüros  |  Sitemap  |  Partnerseiten  |  AGBs  |  Kontakt  |  Impressum

Anzeige

Kurhotel zu Heringsdorf